
Grundsätzlich zuständig ist die Pfarre, in der Braut oder Bräutigam den Wohnsitz hat/haben.
Ist nur ein Teil des Brautpaares der katholischen Kirche zugehörig, ist dessen Pfarramt zuständig.
Geheiratet werden muss nicht in der Wohnpfarre. Sollte der Trauungsort nicht die Wohnpfarre sein, wird trotzdem dort das Trauungsprotokoll aufgenommen (Kontaktaufnahme über das jeweilige Pfarrbüro).
Der Wunschtermin sollte frühzeitig mit der zuständigen Pfarre abgeklärt werden. Manche Kirchen und Kapellen sind sehr beliebt und deshalb auch gut gebucht. Das Trauungsprotokoll knüpft an einen Gesprächsleitfaden an und bezweckt die Wiedergabe des Gesprächs zwischen Priester/Diakon und dem Brautpaar.
Grundsätzlich ist der Ortspfarrer zuständig. Wer sich einen anderen Priester oder Diakon bei der Trauung wünscht, sollte sich frühzeitig darum kümmern. Manche dieser Seelsorger sind sehr gefragt. Nicht alle Paare haben einen direkten Draht zu einem Seelsorger.
Hier finden Sie eine Liste von Priestern und Diakonen, an die Sie Ihre Anfrage richten können: Traupriester & Traudiakone
Beachten Sie, dass bei einer Eheschließung zwischen einem/r Katholiken:in mit eine:r:m Angehörigen einer katholisch-orientalischen / orthodoxen Kirche für die Gültigkeit der Ehe nach dem Recht dieser Kirchen ein Priester erforderlich ist (kein Diakon).
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann mit Dispens (Beiblatt zum Trauungsprotokoll: Formular TRA-18) vom Erfordernis einer zuvor geschlossenen Zivilehe abgesehen werden; beispielsweise dann, wenn der Wunsch nach kirchlicher Ordnung der Lebensverhältnisse besteht, ein Teil des Brautpaares aber ein Stipendium oder eine Witwen- bzw. Waisenrente verlieren würde (ÖBK 2/1984). Das Brautpaar erklärt zudem schriftlich die Bereitschaft, bei Wegfall der Gründe auch standesamtlich zu heiraten. (Letztlich muss sich das Brautpaar auch bewusst sein, kein gesetzliches Erbrecht zu haben.)
Bei der kirchlichen Hochzeit sind 2 Zeugen Voraussetzung.
Die Trauzeug:innen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen nicht zwingend Mitglied der kath. Kirche sein.
Die Dienste des Priesters bzw. Diakons sind nicht eigens zu entlohnen.
Allerdings können nach eigener örtlicher Regelung anlässlich der Nutzung einer Pfarr- oder Klosterkirche folgende Kosten entstehen:
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