Kinder, die dem Unterricht nicht folgen können, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sonderpädagogische Förderung zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn das Kind eine nicht nur vorübergehenden körperliche, geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen (Hören, Sehen) hat. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) werden in Sonderschulen oder als Integrationsschüler in der Regelschule nach speziellen Lehrplänen unterrichtet.
Grundsätzlich gilt es, vor der Feststellung eines Sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) durch die Bildungsdirektion des Landes, alle am Schulstandort möglichen Fördermaßnahmen auszuschöpfen – von der Vorschulstufe bis zur Wiederholung der Schulstufe, bis hin zum Einsatz von mobilen Beratungslehrer*innen oder auch der Schulpsychologie. Dies gilt insbesondere bei Schüler/innen, die in den Bereichen „Lernen“ und „Verhalten“ Förderung benötigen.
Ausdrücklich kein Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor bei
Quelle: Cis Vorarlberg
Bei schwerst-mehrfach behinderten Kindern können Eltern den Antrag auch schon vor Schuleintritt bei der Behörde einbringen. Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) kann auf Wunsch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in integrativer Form in der Regelschule erfolgen.
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